Gesonderte Vertragsbedingungen für Händler auf der Web-Plattform von TachoControl DATA GmbH
Nach Anmeldung eines Händlers auf dem Händlerportal der Webseite von TCD gelten zusätzlich zu den bereits auf der Web-Seite vorzufindenden Vertragsbedingungen die nachfolgenden gesonderten Vertragsbedingungen:
TCD ist in seiner Entscheidung, wer nach seiner Anmeldung als Händler akzeptiert wird, frei und wird die Anmeldung des Händlers ggf. gesondert bestätigen.
TCD hat das Alleinvertretungsrecht für die Kunden des Händlers. Der Händler verpflichtet sich insoweit, auf sämtliche Rechte der von ihm genannten Kunden gegenüber TCD zu verzichten.
Der Händler verpflichtet sich, darauf hinzuwirken, dass sein Kunde eine Verlinkung auf die Webseite der TCD einrichtet. Gleichzeitig wird auch der Händler selbst eine Verlinkung auf die Webseite von TCD einrichten.
Der Händler erhält für die der TCD genannten Kunden eine einmalige Provision in Höhe von 20 % auf die vom Kunden im Webshop von TCD bestellten Waren.
Außerdem erhält der Händler auf die im Webshop von TCD über seinen Account angemeldeten Kunden eine Provision in Höhe von 20 % auf die gebuchten Gebühren (nicht auf SIM bzw. Telefongebühren), jedoch maximal für eine Dauer von 12 Monaten ab Vertragsschluss.
Die Auszahlung der entstandenen Provisionen des Händlers erfolgt 14 Tage nach Bezahlung der von TCD an den Kunden erstellten Rechnungen. Die Auszahlung erfolgt ab einer Provisionshöhe von 20 Euro, kleinere Beträge werden bis zu 20 Euro gesammelt
Die Auszahlung der Provision erfolgt auf das vom Händler angegebene Bank Konto per SEPA Überweisung oder auf die hinterlegte Kreditkarte.
Dem Händler ist es nicht gestattet, Konkurrenzprodukte anzubieten, zu verkaufen oder zu vermitteln. Sollte dies durch den Händler missachtet werden, verliert der Händler seinen Händlerstatus inklusive seines Rechts, Provisionszahlungen zu erhalten mit sofortiger Wirkung ab Bekanntwerden des Verstoßes gegen die Bedingung aus Satz 1.
Der Händler hat das Recht die Werbeprospekte mit seinem Firmenzeichen und Adresse zu versehen und zu vervielfältigen.
Fahrtenschreiber/Kontrollgeräte hier: Erinnerung an die bevorstehende Nachrüstungspflicht mit dem Fahrtenschreiber GEN2 V2; Stichtag 18.08.2025
Am 11.03.2024 hat uns das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) eine Mitteilung der Generaldirektion Mobilität und Verkehr der Europäischen Kommission bezüglich bevorstehende Umrüstfristen für Fahrtenschreiber zur Kenntnis übermittelt. Darin wurde empfohlen, die regelmäßige Überprüfung der Fahrtenschreiber so zu planen, dass der Austausch möglichst im Rahmen dieser Überprüfungen erfolgt.
Da der Stichtag 18.08.2025 nun unmittelbar bevorsteht, möchten wir Sie nochmals ausdrücklich daran erinnern, dass die Nachrüstung mit dem Fahrtenschreiber GEN2 V2 zeitnah und fristgerecht erfolgen muss. Für Fahrzeuge, die aktuell mit dem Fahrtenschreiber der zweiten Generation Version 1 (GEN2 V1) ausgerüstet sind und grenzüberschreitend eingesetzt werden, endet die Übergangsfrist am 18.08.2025.
Bitte beachten Sie: Eine Nachrüstung im Rahmen der turnusmäßigen Fahrtenschreiberprüfung ist aufgrund der verbleibenden Zeit nicht mehr in allen Fällen möglich. Daher empfehlen wir, die Umrüstung zeitnah und in Abstimmung mit den zuständigen Einbaubetrieben bzw. Werkstätten zu planen, um einen reibungslosen Ablauf sicherzustellen.
Vor dem Hintergrund der mittlerweile gesicherten Verfügbarkeit des Fahrtenschreiber GEN2 V2 sollten die zuständigen Betriebe nochmals gezielt auf die bevorstehende Frist und die Notwendigkeit der Umrüstung hingewiesen werden.
Wir danken Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und Ihre Unterstützung bei der fristgerechten Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben.